Übersicht C zu Anhang VIII EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

ANHANG VIII

auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird

ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII

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Tarif

Nr./Ur. Warenbezeichnung Land

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2702 Braunkohle, auch agglommeriert,

ausgenommen Gagate (Jet)

2702.10 - Braunkohle auch in Pulverform, aber nicht Österreich

agglommeriert

2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, Island

roh

2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

ex 2710 - teilweise raffiniertes Öl einschließlich Island

bearbeiteter Top-Rückstände

- Motorenbenzine

- Gas, Öle, Heizöl, leicht

- Heizöl, schwer

9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschl. solcher,

die Teile von Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht

motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zB

Herstellung von Pinseln und ähnliche Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen:

ex 9603 Besen und Bürsten (ausgenommen solche, die Island

Teile von Maschinen, Apparaten Farbrollern

Wischgummi, Mops, Bürsten und Pinsel für

Kunstmaler und Zahnbürsten darstellen)

Übersicht B zu ANNEX VIII

Erzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen

nicht gilt

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Tarif

Nr./Ur. Warenbezeichnung Land

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72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Österreich

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Finnland

Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl Norwegen

(ausgenommen Abfallblöcke aus Eisen oder

Stahl)

ex Erzeugnisse, die vom Abkommen Schweden-EGKS Schweden

Kapitel erfaßt sind und die offensichtlich gebraucht

72-73 werden für oder gebraucht können für die

Herstellung von Metallen

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

ex 74.03 - Ingots und ähnliche unbearbeitete Österreich

Gußformen aus aufgeschmolzenem Kupfer und Norwegen

Abfall

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

Norwegen

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

Norwegen

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn Norwegen

89.06 Andere Schiffe, einschließlich

Kriegsschiffe und Rettungsschiffe,

ausgenommen Ruderboote

ex 89.06 - Schulschiffe Norwegen

89.08 Schiffe und andere schwimmende Norwegen

Konstruktionen, zum Abwracken Finnland

Übersicht C zu Anhang VIII

Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.

  1. 1. Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eine Parallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.
  2. 2. Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus den EFTA-Staaten wird festgelegt:
  3. a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.
  4. b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% des Wertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaft darstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüber den EFTA-Staaten Anwendung. *1)
  5. c) Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren Zugeständnissen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der oben erwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werden Konsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.
  6. d) Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.
  1. 3. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränken (Anm.: richtig: Ausfuhrbeschränkungen) an.
  1. 4. Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen

Ergänzung zu Anhang VIII

Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im Türkischen Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt:

Bundesgesetzblatt Nr.

4. Jänner 1972 ............................................... 14062

6. Jänner 1976 ............................................... 15460

7. März 1989 ................................................. 20101

22. Mai 1990 .................................................. 20613

27. Mai 1991 .................................................. 20883

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*1) Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078182

alte Dokumentnummer

N5199212656A

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