§ 0
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1957
Typ
Vertrag - Italien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.11.1956
Unterzeichnungsdatum
19.11.1956
Index
89/04 Arzneimittel
Langtitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung
StF: BGBl. Nr. 43/1957
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seiner Ziffer 6 am 19. November 1956 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung haben in Anerkennung der Notwendigkeit, für den Vertrieb pharmazeutischer Spezialitäten in Italien und in Österreich sanitäre Normen zu schaffen, durch welche die in den am 23. Dezember 1908 ausgetauschten Noten enthaltenen Anordnungen ersetzt werden sollen, die folgende Vereinbarung getroffen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1999
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010281
Dokumentnummer
NOR11010500
alte Dokumentnummer
N8195716276R
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