§ 0
Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1968
Typ
Vertrag – Türkei
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.1968
Unterzeichnungsdatum
08.02.1968
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
StF: BGBl. Nr. 280/1968
Ratifikationstext
Das vorliegende Übereinkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Notenaustausches am 1. Juni 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
und
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen Österreich und der Türkei zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10011395
Dokumentnummer
NOR11011660
alte Dokumentnummer
N9196813831T
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