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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

§ 0

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 138/2024 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.09.2024

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

StF: BGBl. III Nr. 138/2024 (NR: GP XXVII RV 2464 AB 2477 S. 257 . BR: AB 11457 S. 965 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII RV 2465 AB 2478 S. 257 . BR: AB 11458 S. 965 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Göteborg-Protokoll tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar:

[CHAPTER XXVII.1.h ]: Bulgarien, Estland, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

[CHAPTER XXVII.1.k ]: Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

BESORGT DARÜBER, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;

FERNER BESORGT DARÜBER, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestoßenen partikelförmigen Stoffen sowie von Sekundärschadstoffen wie Ozon und partikelförmigen Stoffen und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung der Rußemissionen und des bodennahen Ozons, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Maßstab beitragen, und in Anerkennung des Potenzials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potenzials;

ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung durchführen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;

des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;

ENTSCHLOSSEN, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;

unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die hemisphärische Verbreitung der Luftverschmutzung, den Einfluss auf den Stickstoffkreislauf und die potenziellen Synergien und Wechselbeziehungen zwischen Luftverunreinigung und Klimawandel;

in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erörtert werden;

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT EINES kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;

IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses1 und dem am 18. November 1991 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses2 bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;

FERNER IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen3 bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;

DES WEITEREN IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, befasst;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und reduzierten Stickstoffverbindungen den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschließlich Distickstoffmonoxid und Nitratkonzentrationen in Ökosystemen,, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung bodennahes Ozons beitragen, und

FERNER IM BEWUSSTSEIN der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen sind –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

___________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/1999.

Schlagworte

Umweltpolitik

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265109

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