§ 0
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Außerkrafttretensdatum
25.07.2002
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die Nachtarbeit der Frauen.
StF: BGBl. Nr. 226/1924
Änderung
BGBl. Nr. 376/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 374/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 428/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 155/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 117/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 199/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 27/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 85/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 253/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 337/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 75/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 151/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 198/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 292/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 322/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)
BGBl. III Nr. 208/2001 (K)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 219/1950 *Albanien 219/1950 *Argentinien 155/1934, 219/1950 *Belgien 322/1937 K, 219/1950 *Brasilien 199/1934, 198/1937 K, 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Chile 376/1931, 219/1950 *Estland 85/1936 K, 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Griechenland 337/1936 K, 219/1950 *Indien 219/1950 *Irland 151/1937 K, 219/1950 *Italien 219/1950 *Jugoslawien 219/1950 *Kolumbien 428/1933, 219/1950 *Kuba 219/1950 *Litauen 219/1950 *Luxemburg 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Nicaragua 117/1934, 219/1950 *Niederlande 292/1937 K, 219/1950 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Portugal 219/1950 *Rumänien 219/1950 *Schweiz 253/1936 K, 219/1950 *Spanien 219/1950 *Südafrika 27/1936 K, 219/1950 *Tschechoslowakei 219/1950 *Ungarn 75/1937 K, 219/1950 *Uruguay 374/1933, 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 100/1937 K, 219/1950
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Folgende Staaten haben das Übereinkommen Nr. 41 ratifiziert und das vorliegende Übereinkommen gekündigt: Belgien, Brasilien, Estland, Griechenland, Irland, Niederlande, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigtes Königreich,
Folgende Staaten haben das Übereinkommen Nr. 41 ratifiziert und das vorliegende Übereinkommen nicht gekündigt: Frankreich, Indien,
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Estland, Jugoslawien, Litauen, Rumänien, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung ...
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Nachtarbeit der Frauen“, eine Frage, die einen Teil des dritten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,
nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Nachtarbeit der Frauen, 1919, bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierug vorzulegen ist:
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272670
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