§ 0
Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1936
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
26.02.1937
Außerkrafttretensdatum
30.03.1949
Unterzeichnungsdatum
21.06.1934
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934). *)
StF: BGBl. Nr. 278/1936
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Japan 278/1936 *Norwegen 278/1936 *Ungarn 278/1936 *Vereinigtes Königreich 278/1936
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936.
Ratifikationstext
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Z. 3, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVIII. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten von 1934 bezeichnet wird.
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 288/1928
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008096
Dokumentnummer
NOR40269109
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