Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1937

§ 0

Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1936

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1937

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

21.06.1934

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934). *)

StF: BGBl. Nr. 278/1936

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Japan 278/1936 *Norwegen 278/1936 *Ungarn 278/1936 *Vereinigtes Königreich 278/1936

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Z. 3, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVIII. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten von 1934 bezeichnet wird.

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 288/1928

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008096

Dokumentnummer

NOR40269109

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