Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

§ 0

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 226/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

06.06.1924

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit.

StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 219/1950, 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Finnland 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 219/1950 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kolumbien 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Luxemburg 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Myanmar 219/1950 *Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Niederlande 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 *Polen 219/1950 *Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 *Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Südafrika 219/1950 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 219/1950 *Uruguay 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen“, eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40271682

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)