§ 0
Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.05.1995
Unterzeichnungsdatum
25.06.1991
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEITSBEDINGUNGEN IN HOTELS, GASTSTÄTTEN UND ÄHNLICHEN BETRIEBEN
StF: BGBl. Nr. 475/1994 (NR: GP XVIII RV 993 AB 1480 S. 153 . BR: AB 4748 S. 580 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 232/2019 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Barbados III 232/2019 *Belgien III 232/2019 *Deutschland III 232/2019 *Dominikanische R III 232/2019 *Fidschi III 232/2019 *Guyana III 232/2019 *Irak III 232/2019 *Irland III 232/2019 *Libanon III 232/2019 *Luxemburg III 232/2019 *Mexiko 475/1994 *Schweiz 475/1994 *Spanien 475/1994 *Uruguay III 232/2019 *Zypern III 232/2019
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1994 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 für Österreich mit 2. Mai 1995 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Mexiko, Schweiz, Spanien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1991 zu ihrer achtundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
weist darauf hin, daß die internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, die allgemein anwendbare Normen betreffend die Arbeitsbedingungen festlegen, auf die Arbeitnehmer in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben Anwendung finden,
stellt fest, daß die besonderen Bedingungen, die die Arbeit in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben kennzeichnen, es wünschenswert erscheinen lassen, die Anwendung dieser Übereinkommen und Empfehlungen in diesen Kategorien von Betrieben zu verbessern und sie durch spezifische Normen zu ergänzen, die dazu bestimmt sind, den betreffenden Arbeitnehmern einen ihrer Rolle in diesen rasch wachsenden Kategorien von Betrieben entsprechenden Status zu verschaffen und neue Arbeitnehmer für sie zu gewinnen, indem die Arbeitsbedingungen, die Ausbildung und die Berufsaussichten verbessert werden,
stellt fest, daß Kollektivverhandlungen ein wirksames Mittel zur Festlegung der Arbeitsbedingungen in diesem Sektor sind,
ist der Auffassung, daß die Annahme eines Übereinkommens, zusammen mit Kollektivverhandlungen, die Arbeitsbedingungen, die Berufsaussichten und die Arbeitsplatzsicherheit zum Nutzen der Arbeitnehmer verbessern wird,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1991, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen (Hotels und Gaststätten), 1991, bezeichnet wird.
Schlagworte
e-rk3,
Arbeitsempfehlung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008907
Dokumentnummer
NOR11009068
alte Dokumentnummer
N6199437993J
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