Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Dokumentalistische Gliederung: Tabelle zu Teil V = Anlage 1 Anhang = Anlage 2 Erklärung gem. Art. 2 Abs. 2 = Anlage 3 Erklärung gem. Art. 39 Abs. 1 lit. b = Anlage 4

§ 0

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.11.1970

Außerkrafttretensdatum

25.08.2014

Unterzeichnungsdatum

10.09.1969

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE

StF: BGBl. Nr. 34/1970 (NR: GP XI RV 1310 AB 1371 S. 149 . BR: S. 280.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Niederlande 34/1970 *Norwegen 34/1970 *Schweden 34/1970 *Zypern 34/1970

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:

Cypern (Teil IV), Niederlande (Teile II, III und IV), Norwegen (Teile II, III und IV), Schweden (Teile II, III und IV).

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Tabelle zu Teil V = Anlage 1

Anhang = Anlage 2

Erklärung gem. Art. 2 Abs. 2 = Anlage 3

Erklärung gem. Art. 39 Abs. 1 lit. b = Anlage 4

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR11008394

alte Dokumentnummer

N6197010581W

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