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Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

§ 0

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.10.2025

Unterzeichnungsdatum

13.09.2018

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

StF: BGBl. III Nr. 148/2025 (NR: GP XXVIII RV 122 AB 169 S. 35 . BR: AB 11670 S. 980 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 149/2025 (NR: GP XXVIII RV 121 AB 170 S. 35 . BR: AB 11671 S. 980 .)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Albanien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 *Bulgarien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 *Moldau III 148/2025, III 149/2025 Ä1 *Montenegro III 148/2025 *Nordmazedonien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 *Rumänien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 *Serbien III 148/2025 *Ungarn III 148/2025, III 149/2025 Ä1

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. August 2025 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.

Laut Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Albanien, Bulgarien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zum Änderungsprotokoll hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten erklärt die Republik Österreich, dass, ab Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten1 für die Republik Österreich Artikel 1 und 2 dieses Protokolls bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig Anwendung finden.

__________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/2025.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Auf der Grundlage der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (nachstehend „PCC SEE“ genannt),

Geleitet von dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration zu verstärken und in dem Bestreben, die PCC SEE umzusetzen, insbesondere bei der Übermittlung und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten,

Eingedenk der Schlussfolgerungen des 11. PCC SEE Ministerkomitees (01/2014), der Schlussfolgerungen des 12. PCC SEE Ministerkomitees (05/2014) und der Schlussfolgerungen des 15. PCC SEE Ministerkomitees (01/2016), in denen der große Bedarf eines automatisierten Informationsaustausches von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten innerhalb des rechtlichen Rahmens der PCC SEE hervorgehoben wird,

In Anerkennung der Entwicklungen im Rahmen der PCC SEE im Bereich des Datenschutzes, wo die Evaluierungen für alle Parteien beim Schutz personenbezogener Daten positiv abgeschlossen werden konnten und wo somit die Voraussetzungen für den Austausch personenbezogener Daten erfüllt sind, unter Berücksichtigung der gemeinsamen europäischen Datenschutzgrundsätze und -normen, wie sie in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (nachstehend „Richtlinie (EU) 2016/680 “ genannt) verankert sind und unter Berücksichtigung der relevanten Europaratsübereinkommen über den Schutz personenbezogener Daten und der relevanten Empfehlung des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend „relevantes Europaratsübereinkommen und Europaratsempfehlungen“ genannt),

In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (nachstehend „Prümer Vertrag“ genannt), des Durchführungsübereinkommens zum Prümer Vertrag, der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Beschluss“ genannt) und des Beschlusses des Rates 2008/616/JI vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Durchführungsbeschluss“ genannt),

sind die Parteien wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272014

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