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§ 11 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Abschluss von Tierversuchen

§ 11

(1) Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn

  1. 1. keine weiteren Beobachtungen mehr
  1. a) an den verwendeten Tieren oder
  2. b) bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft

    anzustellen sind oder

  1. 2. nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.

(2) Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es

  1. 1. weiterhin
  1. a) mittelstarke oder starke Schmerzen oder
  2. b) mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste

    empfinden wird oder

  1. 2. mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.

(3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.