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§ 11a Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Nationale Referenzzentrale für Tuberkulose

§ 11a

(1) Nationale Referenzzentrale für Tuberkulose ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

(2) Labors, die den Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostizieren, sind verpflichtet, Isolate an die nationale Referenzzentrale zur Resistenzbestimmung und Feintypisierung zu übermitteln.

(3) Ausbrüche sind von der nationalen Referenzzentrale den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu melden.

(4) Die nationale Referenzzentrale hat einen jährlichen Bericht über das Auftreten von Tuberkulose in Österreich zu verfassen und dem Bundesministeriun für Gesundheit zur Publikation vorzulegen.