vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

§ 17.

Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089266