vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25a TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Besondere Schutzmaßnahmen.

§ 25a.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.

(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

(4) Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

  1. 1. das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
  2. 2. die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie
  3. 3. die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40241384