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§ 5 Teilpensionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 5

Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.