vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Disziplinarstrafen

§ 64

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der schriftliche Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zum Dreißigfachen der Kammerumlage für selbständige Mitglieder,
  3. 3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
  4. 4. die Streichung aus der Tierärzteliste.

(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des tierärztlichen Berufs entgegenzuwirken und die bzw. der Beschuldigte bisher keine oder keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(3) Liegen einer bzw. einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Fall des Abs. 6, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(4) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung der bzw. des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen der tierärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.

(6) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Tierärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Tierärztekammer erkannt werden.

(7) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf höchstens für die Dauer von drei Jahren verhängt werden.

(8) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der tierärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des tierärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(9) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste ist nur zu verhängen, wenn der bzw. dem Beschuldigten ein Disziplinarvergehen gemäß § 61 Abs. 2 zur Last gelegt wird.

Stichworte