StDSG – Datenschutzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 0 StDSG

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/2001

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Langtitel

Gesetz vom 20. März 2001 über den Schutz personenbezogener Daten in nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Steiermärkisches Datenschutzgesetz – StDSG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 37/1 AB EZ 37/4 )

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§  1 Allgemeines

§  2 Räumlicher Anwendungsbereich

§  3 Begriffsbestimmungen

§  4 Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt
Verwendung von Daten

§  5 Grundsätze

§  6 Pflichten des Auftraggebers

§  7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§  8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten

§  9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 11 Pflichten des Dienstleisters

§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt
Datensicherheit

§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen

§ 15 Datengeheimnis

4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen

§ 16 Vorabkontrolle

§ 17 Verfahren zur Vorabkontrolle

§ 18 Datenverarbeitungsregister

§ 19 Offenlegungspflicht des Auftraggebers

§ 20 Informationspflicht des Auftraggebers

5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen

§ 21 Auskunftsrecht

§ 22 Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 23 Widerspruchsrecht

§ 24 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt
Rechtsschutz

§ 25 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

§ 26 Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 27 Anrufung der Gerichte

§ 28 Schadenersatz

§ 29 Gemeinsame Bestimmungen

§ 30 Wirkungen von Bescheiden der Datenschutzkommission

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 31 Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 32 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 33 Datenanwendungen des Landtages

8. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Strafbestimmungen

§ 35 Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 36 Anhörungsverfahren, Berichtspflicht

§ 37 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 38 Gemeinschaftsrecht

§ 39 Verweise

§ 40 Übergangsbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

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