§ 0
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Kroatien
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Kroatien
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.02.2005
Beachte
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 69/2005 (NR: GP XXI RV 975 S. 91 . BR: AB 6574 S. 684 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die Notifikation wurde am 15. März 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 129 mit 1. Februar 2005 in Kraft getreten.
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