Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Siehe dazu auch: Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974.

§ 0

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

17.03.1960

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der

Grenzzeichen.

StF: BGBl. Nr. 228/1960

Änderung

BGBl. Nr. 59/1964 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB) (NR: GP X RV 287 AB 373 S. 44 . BR: S. 214.)

BGBl. Nr. 43/1991 (NR: GP XVII RV 1297 VV S. 152. BR: AB 3968 S. 533.)

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein

Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:

Anmerkung

Siehe dazu auch:

Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974.

Schlagworte

QR

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR11000347

alte Dokumentnummer

N1196013407P

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