Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 0

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1966

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN

FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GEMEINSAME STAATSGRENZE

StF: BGBl. Nr. 229/1966

Änderung

BGBl. Nr. 585/1976

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )

BGBl. III Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 86 AB 230 S. 34 . BR: AB 5271 S. 616 .)

BGBl. III Nr. 116/1997 (DFB)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:

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