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Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 0

Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 124/2014

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Unterzeichnungsdatum

08.01.2013

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 124/2014 (NR: GP XXIV RV 2138 AB 2229 S. 194 . BR: AB 8936 S. 819 .)

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. April 2014 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 1. Juli 2014 in Kraft.

_________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/1998.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1982.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein

sind – unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen – übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

(1) Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fürstentum Liechtenstein werden das Abkommen über soziale Sicherheit1 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 23. September 1996 und das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung2 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 24. Juli 1981 durch ein neues Abkommen ersetzt.

(2) Im Hinblick auf die Einbeziehung der Nicht-Erwerbstätigen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Drittstaatsangehörige, für die die Rechtsvorschriften zumindest eines der Vertragsstaaten gelten oder galten, die letzte verbleibende Gruppe, die von dem nunmehr zu schließenden Abkommen erfasst werden.

(3) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige im Wege dieses Abkommens darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Vertragsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend wird die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 das Recht der Vertragsstaaten, die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Niederlassung oder Arbeit für den betreffenden Vertragsstaat zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden kraft des vorliegenden Abkommens nur Anwendung finden, wenn die betreffende Person bereits ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes ist somit eine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Verordnungen.

(5) Das Abkommen findet keine Anwendung auf Sachverhalte die nur einen einzigen Vertragsstaat betreffen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Vertragsstaat haben.

(6) Das vorliegende Abkommen wird nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünften berühren, bei denen ein Vertragsstaat Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008890

Dokumentnummer

NOR40163282

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