§ 0
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998
Typ
Vertrag - UNO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.08.1977
Außerkrafttretensdatum
31.05.1998
Unterzeichnungsdatum
06.08.1976
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM HOCHKOMMISSÄR DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN BEIM AMT DES VERTRETERS IN ÖSTERREICH DES
HOCHKOMMISSÄRS DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE FLÜCHTLINGE
StF: BGBl. Nr. 355/1977
Änderung
BGBl. Nr. 418/1986
BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83. BR: AB 5530 S. 629.)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.
Ratifikationstext
Die Vollmacht zur Durchführung des in Art. 16 des Abkommens vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. August 1977 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Im Hinblick auf Abschnitt 45 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:
„Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden“
sowie im Hinblick auf die Abschnitte 19, 20 und 44 dieses Amtssitzabkommens
sind die Republik Österreich und der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR11000615
alte Dokumentnummer
N1197714784P
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