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Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

§ 0

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 383/1972

Inkrafttretensdatum

01.11.1972

Langtitel

ALLGEMEINES ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. Nr. 383/1972 (NR: GP XIII RV 37 AB 172 S. 23 . BR: S. 308.)

Änderung

BGBl. Nr. 515/1983

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Mai 1971 in Wien unterzeichnete Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 28. September 1972 ausgetauscht; das Albkommen tritt somit gemäß seinem

Artikel 42 Absatz 1 am 1. November 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Vorteile der in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit den Personen zu gewährleisten, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind oder waren, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Französischen Republik

Herrn François Leduc,

a. o. und bev. Botschafter der Französischen Republik in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

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