§ 0
Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.06.2011
Langtitel
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juni 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit1 vom 1. Juni 2010 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
________________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2011.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
