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Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.9.2018 eingearbeitet.

§ 0

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kurztitel

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

10.03.1976

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN

StF: BGBl. Nr. 82/1993 (NR: GP XVIII RV 419 AB 751 S. 88 . BR: AB 4363 S. 561 .)

Änderung

BGBl. Nr. 236/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 50/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 140/2018 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 140/2018 *Belgien 82/1993 *Bosnien-Herzegowina 236/1995 *Bulgarien III 50/2008 *Dänemark 82/1993 *Deutschland 82/1993 *EU III 84/2011 *EWG 82/1993 *Finnland 82/1993 *Frankreich 82/1993 *Griechenland 82/1993 *Irland 82/1993 *Island 82/1993 *Italien 82/1993 *Kroatien 236/1995 *Lettland III 50/2008 *Litauen III 50/2008 *Luxemburg 82/1993 *Malta 82/1993 *Niederlande 82/1993 *Nordmazedonien 236/1995 *Norwegen 82/1993 *Polen III 50/2008 *Portugal 82/1993 *Schweden 82/1993 *Schweiz 82/1993 *Serbien III 50/2008 *Slowenien 82/1993 *Spanien 82/1993 *Tschechische R III 50/2008 *Türkei III 140/2018 *Ungarn III 50/2008 *Vereinigtes Königreich 82/1993, III 50/2008 *Zypern 82/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 87 ]:

Türkei

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei am 14. August 2018 eine Einwendung erhoben.

Europäische Union

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Niederlande

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Art. 12 eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich am 13. Dezember 2001 folgende Erklärung abgegeben:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass die Ratifikation des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.9.2018 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR30006957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte