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Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Änderung
Kurztitel
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Änderung
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Langtitel
Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
StF: BGBl. III Nr. 40/2005 (NR: GP XXII RV 198 AB 301 S. 38 . BR: AB 6912 S. 703 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung1 dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses am 9. März 2004 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik haben folgende weitere Staaten den Beschluss ratifiziert:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER ZUSAMMENSETZUNG DER STAATS-UND REGIERUNGSCHEFS —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank1, insbesondere auf
Artikel 10.6,
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3,
nach Stellungnahme der Kommission4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets wird zu einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates führen. Unabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sollte sichergestellt werden, dass der EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, in einem erweiterten Euro-Währungsgebiet Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu treffen. Dafür muss die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat geringer sein als die Gesamtzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Ein Rotationssystem ist ein gerechtes, effizientes und angemessenes Verfahren zur Verteilung von Stimmrechten im EZB-Rat unter den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. 15 Stimmrechte für die Präsidenten der nationalen Zentralbanken stellen ein angemessenes Verhältnis dar zwischen der Kontinuität des bestehenden Beschlussverfahrens, einschließlich einer ausgeglichenen Verteilung von Stimmrechten unter den sechs Mitgliedern des Direktoriums und den sonstigen Mitgliedern des EZB-Rates zum einen, und der Notwendigkeit sicherzustellen, dass auch ein wesentlich erweiterter EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, Entscheidungen effizient zu treffen, zum anderen.(2)Angesichts ihrer Ernennung auf europäischer Ebene aufgrund eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens und ihrer Rolle in der für das gesamte Euro-Währungsgebiet zuständigen EZB muss jedes Mitglied des Direktoriums ein dauerhaftes Stimmrecht im EZB-Rat behalten.(3)Die Änderung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat erfolgt gemäß Artikel 10.6 der Satzung. Im Hinblick darauf, dass dieser Artikel lediglich Änderungen des Artikels 10.2 der Satzung betrifft, wirken sich Änderungen der Abstimmungsregeln nicht auf die Abstimmung über Beschlüsse aus, die gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 der Satzung erlassen werden.(4)Das gewählte Rotationssystem beruht auf fünf wesentlichen Grundsätzen. Der Grundsatz „ein Mitglied — eine Stimme“, der das zentrale Beschlussfassungsprinzip im EZB-Rat bildet, gilt auch weiterhin für alle stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates. Unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht, nehmen alle Mitglieder des EZB-Rates weiterhin persönlich und in Unabhängigkeit an dessen Sitzungen teil. Das Rotationssystem ist in dem Sinne beständig, dass es alle Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets bis einschließlich der gegenwärtig vorgesehenen Höchstzahl von Mitgliedstaaten aufnehmen kann. Darüber hinaus wird durch das Rotationssystem vermieden, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen als nicht repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt angesehen werden. Schließlich ist das Rotationssystem ntransparent.(5)Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken in verschiedene Gruppen und die Verteilung einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten an diese Gruppen soll sicherstellen, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt sind. Abhängig von der relativen Größe im Euro-Währungsgebiet der Volkswirtschaft des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken ihr Stimmrecht unterschiedlich häufig ausüben. Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken in Gruppen richtet sich folglich nach der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus einem Indikator ergibt, der aus zwei Komponenten besteht: der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am i) aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (nachfolgend als „BIP MP“ bezeichnet) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und an ii) der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute (nachfolgend als „GAB MFI“ bezeichnet) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Mitgliedstaats, die sich in seinem BIP MP widerspiegelt, ist eine angemessene Komponente, da die Auswirkungen von Zentralbankentscheidungen in Mitgliedstaaten mit größeren Volkswirtschaften größer sind als in Mitgliedstaaten mit kleineren Volkswirtschaften. Gleichzeitig ist auch die Größe des Finanzsektors eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung für Zentralbankentscheidungen, da die Geschäftspartner von Zentralbankgeschäften zu diesem Sektor gehören. Die Gewichtung des aggregierten BIP MP und der GAB MFI beträgt 5/6 bzw. 1/6. Diese Gewichtung ist angemessen, da der Finanzsektor auf diese Weise hinreichend und seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt wird.(6)Im Interesse einer reibungslosen Einführung des Rotationssystems erfolgt diese in zwei Stufen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, werden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die zweite Gruppe eingeteilt werden. Wenn eine beträchtliche Anzahl neuer Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet beigetreten ist, d. h. wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 21 übersteigt, werden diese in drei Gruppen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt. Der EZB-Rat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder die einzelnen Durchführungsbestimmungen für die beiden Grundsätze und erlässt gegebenenfalls den Beschluss, den Beginn des Rotationssystems zu verschieben, um zu vermeiden, dass die Häufigkeit, mit der die Präsidenten der nationalen Zentralbanken in einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt.(7)Die Anteile des Mitgliedstaats der jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden bei jeder Anpassung des aggregierten BIP MP gemäß Artikel 29.3 der Satzung oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat angepasst. Die sich aus den regelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Anteile gelten jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an. Sobald ein Präsident einer nationalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralbanken Mitglied(er) des EZBRates wird bzw. werden, sollten die Referenzzeiträume, die für die Berechnung der Anteile des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, herangezogen werden, den Zeiträumen entsprechen, die für die letzte fünfjährige Anpassung der Anteile verwendet wurden. Die sich aus den genannten unregelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Anteile gelten ab dem Tag, an dem der Präsident einer nationalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralbanken Mitglied(er) des EZBRates wird bzw. werden. Diese technischen Einzelheiten sind Teil der Durchführungsbestimmungen, die der EZB-Rat verabschiedet —
BESCHLIESST:
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
2) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Geändert durch den Vertrag von Nizza.
3 ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6.
4 Stellungnahme vom 13. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
5 Stellungnahme vom 21. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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