§ 0
Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1992
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Langtitel
(Übersetzung)
FÜNFTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATS
StF: BGBl. Nr. 218/1992
Ratifikationstext
Das Fünfte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 1992 in Kraft; es steht derzeit auch für Dänemark, Finnland, Vereinigtes Königreich in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten, Mitglieder des Europarats, in der Erwägung, daß gemäß Artikel 59 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention" bezeichnet), die am 4.November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission" bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof" bezeichnet) während der Ausübung ihres Amts die Privilegien und Immunitäten zustehen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats **) und in den gemäß diesem Artikel abgeschlossenen Abkommen festgelegt sind;
dessen eingedenk, daß diese Privilegien und Immunitäten im Zweiten und Vierten, am 15.Dezember 1956 ***) bzw. am 16. Dezember 1961 ****) in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 2.September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats *****) umschrieben und näher bestimmt worden sind;
in Erwägung der Tatsache, daß es angesichts der Änderungen im Ablauf des Kontrollmechanismus der Konvention notwendig geworden ist, das genannte Allgemeine Abkommen durch ein weiteres Protokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 121//1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1990
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 13/1959
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 88/1962
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957
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