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Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

§ 0

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Langtitel

ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES

StF: BGBl. Nr. 127/1957

Sonstige Textteile

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll, abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreiches Belgien, des Königreiches Dänemark, der Französischen Republik, des Königreiches Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande, des Königreiches Norwegen, des Königreiches Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind,

da gemäß Artikel 40, Absatz a, der Satzung des Europarates der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten genießen;

da gemäß Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschließen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;

da das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen;

wie folgt übereingekommen:

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