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Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 0

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Kurztitel

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1995

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

StF: BGBl. Nr. 628/1995

Änderung

BGBl. Nr. 739/1996

BGBl. II Nr. 437/2001 (vgl. Verlautbarungsblatt I des BMLV, Nr. 115/2001)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

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