Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2001

Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

§ 0

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Unterzeichnungsdatum

01.12.1986

Index

99/09 Meteorologie

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.

Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.

Italien:

Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.

Portugal:

  1. 1. Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
  2. 2. Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
  3. 3. Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
  4. 4. Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.

Spanien:

Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40251725

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