Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.
§ 0
Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Kurztitel
Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Unterzeichnungsdatum
01.12.1986
Index
99/09 Meteorologie
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien:
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.
Portugal:
- 1. Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
- 2. Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
- 3. Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
- 4. Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.
Schweiz:
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien:
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.
Türkei:
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR40251725
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