Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 565/1990

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr.

123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages

erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN

GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT

UND DEM STRAHLENSCHUTZ

(NR: GP XVII RV 1293 AB 1423 S. 149 . BR: AB 3973 S. 533 .)

StF: BGBl. Nr. 565/1990

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien" genannt)

ausgehend von dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen vom 18. November 1982 *1)

geleitet von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,

in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,

in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *2) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen *3) sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

sind wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1984

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

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