§ 0
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 565/1990
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr.
123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages
erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN
GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT
UND DEM STRAHLENSCHUTZ
(NR: GP XVII RV 1293 AB 1423 S. 149 . BR: AB 3973 S. 533 .)
StF: BGBl. Nr. 565/1990
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien" genannt)
ausgehend von dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen vom 18. November 1982 *1)
geleitet von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *2) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen *3) sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1984
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
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