Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä2

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2019

§ 0

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä2

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä2

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 640/1996

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.11.2019

Außerkrafttretensdatum

04.03.2021

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN *)

StF: BGBl. Nr. 640/1996 (NR: GP XX RV 5 AB 303 S. 36 . BR: AB 5235 S. 616 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

____________________

*) Angenommen auf der 4. Tagung der Vertragsparteien in Kopenhagen am 25. November 1992.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 200/2019)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage D zum Protokoll gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. c des Wiener Übereinkommens (BGBl. Nr. 596/1988) mit 27. Mai 1992 in Kraft getreten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde betreffend die Änderung des Protokolls wurde am 19. September 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 für Österreich mit 18. Dezember 1996 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen die Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten:

Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Barbados, Bolivien, Burkina Faso, Chile, Dänemark (vorbehaltlich der Anwendung auf die Färöer-Inseln), Deutschland, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Liberia, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Mosambik, Neuseeland (einschließlich Tokelau), Niederlande, Norwegen, Pakistan, Saudi-Arabien, Schweden, Seychellen, Simbabwe, Spanien, St. Kitts und Nevis, Thailand, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey, Britische Jungferninseln, Hongkong), Vietnam und Zaire.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.c ]:

Spanien

Dänemark

Dänemark hat am 24. Oktober 2007 den Geltungsbereich der Änderung auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Heiliger Stuhl

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10011001

Dokumentnummer

NOR40219294

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