vorheriges Dokument
nächstes Dokument

MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

§ 0

MKS-Verordnung

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.06.2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 199/2008 [CELEX-Nr.: 32003L0085 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2, und der §§ 31, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht

§ 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel

§ 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs

§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§ 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§ 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§ 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

§ 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

§ 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

§ 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§ 14 Epidemiologische Untersuchungen

§ 15 Schutz- und Überwachungszone

4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone

§ 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§ 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

§ 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§ 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§ 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§ 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen

§ 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§ 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone

§ 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone

§ 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

§ 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§ 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§ 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten

§ 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

§ 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone

§ 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

6. Abschnitt: Sonstiges

§ 43 Notimpfungen und Therapieversuche

§ 44 Wiederbelegung

§ 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§ 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen

§ 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten

Anlage 1

Definition eines Seuchenausbruchs

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG )

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

Anlage 4

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

Anlage 6

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

Anlage 7

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Anlage 8

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Anlage 9

Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR30006516

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte