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LF-AM-VO – Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

LF-AM-VO § 0

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)

StF: BGBl. II Nr. 377/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 222 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

Abschnitt 1
Arbeitsmittel

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4.

Information

§ 5.

Unterweisung

§ 6.

Prüfpflichten

§ 7.

Abnahmeprüfung

§ 8.

Wiederkehrende Prüfung

§ 9.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10.

Prüfung nach Aufstellung

§ 11.

Prüfbefund, Prüfplan

§ 12.

Aufstellung

§ 13.

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14.

Erprobung

§ 15.

Verwendung

§ 16.

Wartung

§ 17.

Arbeiten zur Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung

Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18.

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19.

Krane inklusive landwirtschaftliche Greiferanlagen

§ 20.

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21.

Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 22.

Arbeitskörbe

§ 23.

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24.

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25.

Bearbeitungsmaschinen

§ 26.

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27.

Stetigförderer

§ 28.

Handwerkzeuge

§ 29.

Bolzensetzgeräte

§ 30.

Kompressoranlagen

§ 31.

Zentrifugen

§ 32.

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33.

Fahrbewilligung

Abschnitt 3
Leitern und Gerüste

§ 34.

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35.

Fest verlegte Leitern

§ 36.

Anlegeleitern

§ 37.

Stehleitern

§ 38.

Mechanische Leitern

§ 39.

Strickleitern

§ 40.

Gerüste

Abschnitt 4
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41.

Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 42.

Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 43.

Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 44.

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 45.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46.

Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 47.

Standplätze, Aufstiege

§ 48.

Feuerungsanlagen

§ 49.

Leitungen und Armaturen

§ 50.

Behälter

§ 51.

Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter

§ 52.

Gülle- und Jauchegruben, Güllelagunen

§ 53.

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 54.

Selbstfahrende Arbeitsmittel

§ 55.

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 56.

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 57.

Türen und Tore

§ 58.

Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 59.

Schleifmaschinen

§ 60.

Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren

§ 61.

Kompressoren

§ 62.

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 63.

Bolzensetzgeräte

Abschnitt 5
Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen

§ 64.

Dreschmaschinen

§ 65.

Stroh- und Heupressen

§ 66.

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

§ 67.

Gebläse

§ 68.

Druckspritzen und ‑behälter

§ 69.

Dämpfgefäße

§ 70.

Forstliche Seilwinden

§ 71.

Forstliche Seilbringungsanlagen

§ 72.

Arbeiten mit Tieren

§ 73.

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen

§ 74.

Lagerungen und Transportarbeiten

§ 75.

Holzernte

§ 76.

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

§ 77.

Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüchen (u.a. B, NÖ)

§ 78.

Erdarbeiten

§ 79.

Sprengarbeiten

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 80.

Übergangsbestimmungen

§ 81.

Schlussbestimmungen

Anhang A (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

Anhang B (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –
Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

Anhang C

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Anhang D

Forstliche Seilbringungsanlagen

  

Schlagworte

Druckbehälter, Sicherheitsanforderung, Einschaltvorrichtung, Güllegrube, Überrollschutz, Strohpresse, Sandgrube, Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237735

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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