Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
§ 0
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980
Typ
Vertrag – ČSSR
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Unterzeichnungsdatum
14.03.1979
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
StF: BGBl. Nr. 526/1980
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *1) ratifiziert haben,
vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels 73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen und zu vervollständigen und somit auch zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen,
unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein wird, haben beschlossen, dieses Abkommen nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Schlagworte
Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000707
Dokumentnummer
NOR11000709
alte Dokumentnummer
N1198018995S
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