Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

§ 0

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1980

Typ

Vertrag – ČSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

14.03.1979

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen

StF: BGBl. Nr. 526/1980

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *1) ratifiziert haben,

vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels 73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen und zu vervollständigen und somit auch zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen,

unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein wird, haben beschlossen, dieses Abkommen nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Schlagworte

Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR11000709

alte Dokumentnummer

N1198018995S

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