Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 0
Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1923
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.03.1923
Außerkrafttretensdatum
04.12.2018
Unterzeichnungsdatum
20.02.1923
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Langtitel
Kundmachung der Bundesregierung vom 23. März 1923, betreffend den Abschluß der in Artikel XI, Zahl 1, des Handelsübereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn unter a) und b) vorgesehenen Übereinkommen über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres und über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die Rechtshilfe in Zollstrafsachen.
Übereinkommen, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehre.
StF: BGBl. Nr. 152/1923
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Ratifikationstext
In dem erwähnten Notenwechsel haben der Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und der königlich ungarische Gesandte in Wien übereinstimmend festgestellt, daß bei Auslegung obiger Übereinkommen in Zweifelsfällen der deutsche Text gelten soll, da die Verhandlungen in deutscher Sprache geführt worden sind.
Der in diesem Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist gleichzeitig mit dem am 8. Februar 1922 in Budapest unterzeichneten Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn, somit am 2. März 1923, in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und der königlich-ungarische Gesandte in Wien haben anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dem am 8. Februar 1922 in Budapest unterzeichneten Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn *1) am 20. Februar 1923 in Wien einen Notenaustausch vollzogen, durch den sie einander zur Kenntnis gebracht haben, daß sich die Bundesregierung der Republik Österreich und die königlich-ungarische Regierung einverstanden erklären, im Verkehre zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn die nachstehenden zwei Übereinkommen anzuwenden, die gemäß des Artikels XI (2. Absatz) des bezogenen Handelsübereinkommens als integrierende Bestandteile desselben gelten:
---------------------------------------------------------------------
*1) Verlautbart im 23. Stück des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1923 unter Nummer 101.
Schlagworte
BGBl. Nr. 101/1923
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
20005520
Dokumentnummer
NOR30006087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
