Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 0

Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 374/1926

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.12.1926

Außerkrafttretensdatum

04.12.2018

Unterzeichnungsdatum

14.07.1926

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr.

StF: BGBl. Nr. 374/1926 (NR: GP II 609 AB – S. 158.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Juli 1926 im Wien unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr und für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. Dezember 1926.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. Dezember 1926 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß Artikel IV, Punkt 7, am 25. Dezember 1926 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, von dem gleichen Wunsche beseelt, den Verkehr zwischen den beiderseitigen benachbarten Grenzbezirken, den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, möglichst zu erleichtern und die diesbezüglich bestehenden verschiedenen Vereinbarungen durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, haben beschlossen, zu diesem Behufe ein Übereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich: den Bundeskanzler Dr. Rudolf Ramek,

Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn:

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister d. R. Rudolf Wodianer von Maglod und den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien Ludwig Grafen Ambrozy von Seden und Remete,

welche nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10005191

Dokumentnummer

NOR11005275

alte Dokumentnummer

N4192610533G

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