Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

§ 0

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Unterzeichnungsdatum

01.10.1982

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Langtitel

(Übersetzung)

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

StF: BGBl. Nr. 32/1986 (NR: GP XVI RV 631 AB 704 S. 105 . BR: AB 3018 S. 467 .)

Änderung

BGBl. Nr. 703/1986 (K über Idat)

BGBl. Nr. 115/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB)

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 32/1986 *Australien 32/1986 *Bangladesh 32/1986 *Belgien 32/1986 *China/VR 32/1986 *Dänemark 32/1986 *Deutschland/BRD 32/1986 *EWG 32/1986, 115/1989 *Finnland 32/1986 *Frankreich 32/1986 *Griechenland 32/1986, 115/1989 *Großbritannien 32/1986 *Indien 32/1986 *Indonesien 32/1986 *Irland 32/1986 *Italien 32/1986 *Japan 32/1986 *Jugoslawien 32/1986 *Kanada 32/1986 *Luxemburg 32/1986 *Nepal 32/1986 *Niederlande 32/1986 *Norwegen 32/1986 *Pakistan 32/1986 *Polen 703/1986 *Portugal 115/1989 *Schweden 32/1986 *Schweiz 32/1986 *Spanien 32/1986 *Thailand 32/1986 *Türkei 32/1986 *USA 32/1986

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 13. November 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Jänner 1984 vorläufig in Kraft getreten und tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 am 13. November 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, unterzeichnet bzw. Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:

Ägypten, Australien, Bangladesh, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, China, Dänemark, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Nepal, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey und Jersey.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm,

sowie eingedenk des Substantiellen Neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82,

in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Ausfuhrland

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR11006920

alte Dokumentnummer

N5198610352W

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