Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
§ 0
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1993
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Langtitel
(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 355 (Angenommen anläßlich der 6.
Plenarversammlung, 27. September 1991) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
BEI KAFFEE
(NR: GP XVIII RV 1038 AB 1089 S. 123 . BR: AB 4550 S. 571 .)
StF: BGBl. Nr. 664/1993
Vertragsparteien
Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution des Internationalen Kaffeerates sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Staatsvertrag hinsichtlich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß diese Teile des Staatsvertrages in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 5 vom Rat verlängert wurde - am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 5 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1992.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten: Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Die nachstehenden Staaten haben erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Ghana, Nigeria, Spanien, Zaire.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.
Präambel/Promulgationsklausel
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
zur Kenntnis nehmend, daß 29 Jahre des Bestehens internationaler Kaffee-Übereinkommen gezeigt haben, daß sie nützliche und positive Instrumente für internationale Zusammenarbeit gewesen sind;
zur Kenntnis nehmend, daß eine Anzahl neuer Vorschläge und Ideen von Erzeugern und Verbrauchern vorgebracht worden sind, sowohl hinsichtlich der Behandlung der derzeitigen Marktlage als auch der Entwicklung von Maßnahmen für die künftige Organisation des Marktes;
zur Kenntnis nehmend, daß der politische Wille und konstruktive Geist vorhanden sind, um alle möglichen Grundlagen für ein in naher Zukunft auszuhandelndes neues Internationales Kaffee-Übereinkommen zu prüfen;
zur Kenntnis nehmend, daß das durch Resolutionen Nummer 347 *1) und 352 *2) verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 am 30. September 1992 ausläuft und es notwendig ist, das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *3) weiter zu verlängern, um genügend Zeit zu gewähren, sowohl diese neuen Vorschläge und Ideen zu prüfen und zu ergänzen als auch um sicherzustellen, daß das Forum der Internationalen Kaffee-Organisation bewahrt wird,
ANERKENNT,
daß der Fortbestand der gegenwärtigen Marktlage, bei Kaffeepreisen auf ihrem niedrigsten Stand seit den dreißiger Jahren, höchst schädliche Auswirkungen auf die Wirtschaft der kaffeeproduzierenden Länder hat und zukünftige Aussichten für die Erhaltung von Erzeugung und Qualität gefährdet, und BESCHLIESST:
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 663/1992
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10007327
Dokumentnummer
NOR11007442
alte Dokumentnummer
N5199317071L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
