Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
§ 0
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1992
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.10.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Langtitel
(Übersetzung)
RESOLUTION NUMMER 352
(Angenommen anläßlich der 7. Plenarversammlung,
28. September 1990)
WEITERE VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS
(NR: GP XVIII RV 414 AB 562 S. 73 . BR: AB 4296 S. 556 .)
StF: BGBl. Nr. 663/1992
Vertragsparteien
Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 352 des Internationalen Kaffeerates betreffend weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 vom Rat verlängert wurde - am 27. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt daher gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1991.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan nachstehende Erklärung abgegeben:
In Anwendung der Bestimmungen der weiteren Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 wird die Regierung Japans die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans erfüllen.
Präambel/Promulgationsklausel
Durch Resolution Nummer 347 *1) wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *2) um einen Zeitraum von zwei Jahren bis 30. September 1991 verlängert; und
um zusätzliche Zeit zu gewähren, damit die Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Resolution Nummer 349 fortgesetzt werden können, ist es notwendig, daß das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 weiter verlängert wird. In diesem Sinn
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10007261
Dokumentnummer
NOR11007376
alte Dokumentnummer
N5199223465J
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