Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.1977

§ 0

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 38/1978

Inkrafttretensdatum

12.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

StF: BGBl. Nr. 38/1978

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 493/1987

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 6 Abschnitt 2 lit. c

Art. 10 Abschnitt 2 lit. b sublit. i

Art. 11 Abschnitt 1 lit. b erster Satz

Art. 12 lit. a sublit. ii

Art. 13 Abschnitt 1 lit. a dritter Satz

Art. 13 Abschnitt 3 lit. a

verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die Anlage II Teil I Unterteil C Z 1

Anlage II Teil I Unterteil D Z 1 erster Satz Anlage II Teil I Unterteil D Z 2 erster Satz

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;

eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel") Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft") der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;

(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für

eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und

(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige

koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,

daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

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