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Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

§ 0

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 35/2010

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Gibraltar über den Informationsaustausch in Steuersachen

StF: BGBl. III Nr. 35/2010 (NR: GP XXIV RV 450 AB 504 S. 51 . BR: AB 8258 S. 780 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Februar 2010 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 1. Mai 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anerkennung der Tatsache, dass Österreich und Gibraltar (die „Vertragsparteien“) anerkennen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften bereits die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Steuerstrafsachen vorsehen,

angesichts der seit langem stattfindenden Beteiligung der Vertragsparteien an den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus,

in Anerkennung dessen, dass Gibraltar im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich das Recht hat, mit Österreich ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen zu verhandeln, abzuschließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen,

angesichts der Tatsache, dass Gibraltar am 27. Februar 2002 die politische Verpflichtung eingegangen ist, die Prinzipien der OECD über den effektiven Informationsaustausch anzuwenden,

in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern,

sind die Vertragsparteien daher nun übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen, das nur Verpflichtungen für Österreich und Gibraltar enthält:

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