§ 0
Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
Kurztitel
Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.03.2007
Unterzeichnungsdatum
19.12.2006
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
StF: BGBl. II Nr. 67/2007
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 9 mit 16. März 2007 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund,
vertreten durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden insgesamt „Vertragsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20005276
Dokumentnummer
NOR30005747
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