Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.1968

§ 0

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 169/1968

Inkrafttretensdatum

22.05.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die

Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993, BGBl. III Nr. 94/2001

(Kündigung)

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im

Eisenbahnpersonenverkehr

StF: BGBl. Nr. 169/1968

Änderung

BGBl. Nr. 82/1970

BGBl. Nr. 462/1975

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

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