Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. 2. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. 3. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1995

Typ

Vertrag - Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Unterzeichnungsdatum

10.04.1981

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw.

„russisch“ zu lesen.

2. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet.

3. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des

Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS

StF: BGBl. Nr. 194/1982

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 .

BR: AB 4717 S. 579.)

BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20 .

BR: AB 4984 S. 596.)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,

fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,

in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen, vertieft,

sind übereingekommen wie folgt:

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR11002606

alte Dokumentnummer

N2198215069A

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