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Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1982

§ 0

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 334/1982

Typ

Vertrag - UdSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1982

Unterzeichnungsdatum

10.04.1981

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

StF: BGBl. Nr. 334/1982

Sprachen

Deutsch, Russisch

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. August 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,

in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der gemeinsamen Anstrengungen bei der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem Interesse,

in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit in der Gegenwart besitzen, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR11010650

alte Dokumentnummer

N8198216271R

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