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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

§ 0

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 68/2000

Inkrafttretensdatum

20.04.2000

Langtitel

Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

StF: BGBl. III Nr. 68/2000

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 mit 20. April 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Albanien,
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung der Republik Kroatien,
die Österreichische Bundesregierung,
der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Republik Slowenien,
die Regierung der Republik Ungarn –

haben folgendes vereinbart:

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