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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

§ 0

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1983

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Beachte

Die Bezeichnungen "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" oder "UdSSR" bzw. "sowjetisch" sind als "Russische Föderation" bzw. "russisch" zu lesen. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz

StF: BGBl. Nr. 424/1983 (NR: GP XV RV 1105 AB 1424 S. 146 . BR: AB 2667 S. 432 .)

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 . BR: AB 4717 S. 579 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 am 1. Oktober 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,

entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, in ihrem gesamten Umfang durchzuführen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und der kulturelle Austausch die bessere gegenseitige Verständigung zwischen den Völkern fördern und zur Festigung der Verbindungen zwischen den Staaten beitragen,

eingedenk der Bestimmungen des Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968, *) insbesondere seines Artikel I,

im Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gegenseitigen Austausches kultureller Werte durch die Benützung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst weiter auszubauen,

vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952, *) dem beide Vertragschließenden Teile angehören, den gegenseitigen Schutz der Rechte der Urheber zu regeln,

übereingekommen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Unterschriften der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

_________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1957

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