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Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

§ 0

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 114/2009

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 114/2009 (NR: GP XXIV RV 148 AB 217 S. 26 . BR: AB 8120 S. 772 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. August bzw. 10. September 2009 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Dezember 2009 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben wichtig ist,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

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